(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden Vorschriften einzuziehen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft.
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