§ 4 FSSGG

FSSGG - Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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