§ 5 FSSGG

FSSGG - Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 bis 4 zu treffen.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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