(1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist - soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können - vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(1) Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.
(2) Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
(1) Nach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.
(2) Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sind
1. | Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und | |||||||||
2. | als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen. |
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.
Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 bis 4 zu treffen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden Vorschriften einzuziehen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1984 zur Erfüllung der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren (Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984)
StF: BGBl. Nr. 137/1986 (NR: GP XVI RV 98 AB 201 S. 31. BR: AB 2795 S. 442.)