§ 1 FSSGG
- (1)Absatz einsDer Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis f in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Absatz eins, festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
§ 2 FSSGG
- (1)Absatz einsDie Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Artikel 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.
- (2)Absatz 2Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Absatz eins, finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Artikel 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.
- (3)Absatz 3Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
§ 3 FSSGG
- (1)Absatz einsNach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.Nach den Bestimmungen im Paragraph 2, sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.
- (2)Absatz 2Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sindSoweit in Beschlüssen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, sind
- 1.Ziffer einsVerzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
- 2.Ziffer 2als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen.
§ 4 FSSGG
Paragraph 4, Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen.
§ 5 FSSGG
Paragraph 5, Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der §§ 2 bis 4 zu treffen. Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Artikel 23, der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungskostenanteile in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 2 bis 4 zu treffen.
§ 6 FSSGG
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden Vorschriften einzuziehen.Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1986,, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durchgeführte Flüge sind die Gebühren jedoch nach den im Zeitpunkt der Flugdurchführung geltenden Vorschriften einzuziehen.
- (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft.
§ 7 FSSGG
Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Verkehr betraut.