Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsNach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.Nach den Bestimmungen im Paragraph 2, sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.
(2)Absatz 2Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, sindSoweit in Beschlüssen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist, sind
1.Ziffer einsVerzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt in der Höhe von zehn Prozent pro Jahr zu entrichten, und
2.Ziffer 2als Rechtsverfolgungskosten alle angemessenen Ausgaben zum Zwecke der Hereinbringung der Gebühren für zielführend erscheinende Maßnahmen anzusehen.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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