Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Artikel 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.
(2)Absatz 2Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Absatz eins, finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Artikel 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.
(3)Absatz 3Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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