§ 9 FSG-NV

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsZur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  2. (2)Absatz 2Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 FSG-NV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 FSG-NV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 FSG-NV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 FSG-NV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 FSG-NV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FSG-NV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 FSG-NV
§ 10 FSG-NV