Gesamte Rechtsvorschrift FSG-NV

Nachschulungsverordnung

FSG-NV
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Stand der Gesetzesgebung: 01.08.2024

1. Abschnitt Kurstypen und Kursinhalte

§ 1 FSG-NV


Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.

Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;

2.

Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;

3.

Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;

4.

sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.

§ 2 FSG-NV


(1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:

1.

alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie

2.

sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern.

(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.

(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.

§ 3 FSG-NV


(1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 4 Abs. 3 und 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:

1.

verkehrsauffälligen Probeführerscheinbesitzern sowie

2.

sonstigen verkehrsauffälligen Kraftfahrzeuglenkern

(2) Zwischen der ersten und der dritten Sitzung ist eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der Kursteilnehmer und als Grundlage für die Erörterung des Verhaltens der Kursteilnehmer im Straßenverkehr dient. Die Fahrprobe ist in Gruppen mit höchstens drei Teilnehmern durchzuführen, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Die Fahrprobe ist auf einem Schulfahrzeug durchzuführen und darf nur von einem Fahrschullehrer, der an Seminaren über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden teilgenommen hat, durchgeführt werden. Dieser Fahrschullehrer hat jedenfalls auch bei der Besprechung der Fahrprobe mitzuwirken. Sofern keine Bedenken bestehen und die anderen Teilnehmer zustimmen, kann die Fahrprobe auf Ersuchen des Teilnehmers auch mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Personen, die noch nie im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren, haben an der Fahrprobe als Beobachter teilzunehmen.

(3) Ziel dieses Kurstyps ist die Herstellung eines normgerechten, sicherheitsbewussten und rücksichtsvollen Fahrverhaltens beim Kursteilnehmer, insbesondere durch Änderung der Einstellung zu anderen Verkehrsteilnehmern, durch Förderung des Risikobewusstseins und durch Entwicklung einer realistischen Selbsteinschätzung sowie durch Verbesserung der Gefahrenerkennung. Dabei soll der Kursteilnehmer dazu angeleitet werden, sich mit den persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens auseinander zu setzen und sich der Beziehung zwischen seinem Fehlverhalten, seiner Einstellung und seinen Persönlichkeitsmerkmalen unter Einbindung der Verhaltensbeobachtungen bei der Fahrprobe bewusst werden.

§ 4 FSG-NV


(1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG von jenen Personen zu absolvieren, die Kraftfahrzeuge unter einer sonstigen Beeinträchtigung gelenkt haben.

(2) Im Rahmen dieses Kurses sollen adäquate Verhaltensstrategien entwickelt werden, um das Lenken von Kraftfahrzeugen unter spezieller Beeinträchtigung zu vermeiden, und zwar durch Aufzeigen der Motive und Probleme für den Missbrauch, Bewusstmachen der Gefahren im Straßenverkehr durch bewusstseinsverändernde und verhaltensbeeinträchtigende Substanzen sowie Entwicklung, Erprobung und ansatzweise Stabilisierung von individuellen Lösungsmöglichkeiten für künftige Vorfallsfreiheit.

§ 4a FSG-NV


Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß § 30b FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in § 2 als auch § 3 genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.

2. Abschnitt Kursablauf

§ 5 FSG-NV


(1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder – sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist – den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.

(2) Die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 und 4a ist in Gruppen mit mindestens drei und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.

(3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:

 

Erstmaliger Besuch einer Nachschulung

Wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren

Nachschulung gemäß §§ 2

oder 4

mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten

Mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten

Nachschulung gemäß § 3

mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht

mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht

Nachschulung gemäß § 4a

mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten

mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit

Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.

(4) Die Kurssitzungen der Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt durchzuführen, zwischen den zwei Kurssitzungen gemäß § 4a hat ein Zeitraum von mindestens acht und höchstens 40 Kalendertagen zu liegen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen einer Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.

(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung gemäß §§ 2 bis 4 in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat. Ebenso kann aus den oben genannten Gründen in begründeten Einzelfällen eine Nachschulung gemäß § 4a in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens zwei Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen.

(6) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:

1.

Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs. 2,

2.

ausreichende Mitarbeit im Kurs,

3.

keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,

4.

vollständige Bezahlung der Kursgebühr.

Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren.

(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsychologen durchgeführt werden.

3. Abschnitt Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen

§ 6 FSG-NV


  1. (1)Absatz einsEine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Als Nachschulungsstelle ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
    2. 2.Ziffer 2Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
    4. 4.Ziffer 4Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß Paragraph 7,,
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
    6. 6.Ziffer 6Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    7. 7.Ziffer 7Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
    8. 8.Ziffer 8Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß Paragraph 3,,
    9. 9.Ziffer 9Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
  3. (3)Absatz 3Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Absatz 2, Ziffer 4, vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
    4. 4.Ziffer 4den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.den Meldepflichten gemäß Paragraph 10, nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.

§ 7 FSG-NV


  1. (1)Absatz einsAls Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,gemäß Paragraph 4, des Psychologengesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ berechtigt sind,
    2. 2.Ziffer 2eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet, aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken absolviert haben,
    4. 4.Ziffer 4eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision absolviert haben und
    5. 5.Ziffer 5im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind.
    Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Z 4. Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Z 4 das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Z 5 entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 4, Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Ziffer 4, das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Ziffer 5, entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Ausbildung sowie die Intervision im Rahmen der Aus- und Weiterbildung darf nur durch Verkehrspsychologen erfolgen, die im Rahmen einer ermächtigten Einrichtung seit mindestens vier Jahren begleitende Maßnahmen durchgeführt haben.
  3. (3)Absatz 3Während der Kurse darf beim Kursleiter der Alkoholgehalt des Blutes 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Die Kursleiter sind verpflichtet, jährlich
    1. 1.Ziffer einsacht Arbeitseinheiten Intervision,
    2. 2.Ziffer 2acht Arbeitseinheiten Supervision durch einen Supervisor gemäß § 6 Abs. 2 Psychologengesetz oder durch einen Kursleiter, wobei diese Personen bereits im Rahmen einer ermächtigten Stelle mindestens 20 begleitende Maßnahmen selbstständig geleitet haben müssen undacht Arbeitseinheiten Supervision durch einen Supervisor gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Psychologengesetz oder durch einen Kursleiter, wobei diese Personen bereits im Rahmen einer ermächtigten Stelle mindestens 20 begleitende Maßnahmen selbstständig geleitet haben müssen und
    3. 3.Ziffer 3acht Arbeitseinheiten Weiterbildung in Verkehrspsychologie sowie in ergänzenden Bereichen, wie insbesondere Recht, Sucht oder Epidemiologie, die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 vom verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss angeboten werdenacht Arbeitseinheiten Weiterbildung in Verkehrspsychologie sowie in ergänzenden Bereichen, wie insbesondere Recht, Sucht oder Epidemiologie, die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, vom verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss angeboten werden
    nachzuweisen.

§ 8 FSG-NV


(1) Zur Durchführung der begleitenden Maßnahmen hat sich die ermächtigte Einrichtung eines geeigneten Kursmodells zu bedienen. Dieses muss nach dem Stand der Wissenschaft

1.

grundsätzlich geeignet sein,

2.

für die Anwendung innerhalb eines bestimmten Kurstyps geeignet sein und

3.

im Hinblick auf die Zielgruppe und die angestrebten Ziele wirksam sein.

(2) Die Überprüfung der grundsätzlichen Eignung des wissenschaftlichen Konzeptes hat vor der Ermächtigung der Einrichtung durch Vorlage einer wissenschaftlichen Beschreibung des Kursmodelles beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Das Kursmodell ist offen zu legen.

(3) Die Effizienz des jeweiligen Modells im Sinne der Dauerhaftigkeit der Einstellungs- und Verhaltensänderung der Kursteilnehmer ist durch die Überprüfung der Rückfallquote der Absolventen der Nachschulung nachzuweisen. Dabei ist über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren in anonymisierter Form zu erheben, wie viele Nachschulungen pro ermächtigter Einrichtung durchgeführt wurden sowie die Zahl der Personen zu ermitteln, denen in weiterer Folge wieder eine Nachschulung angeordnet wurde. Diese Daten sind vom Zentralen Führerscheinregister dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat den verkehrspsychologischen Koordinationsausschuss mit den Ergebnissen der Überprüfung gemäß Abs. 3 zu befassen. Ergibt das Überprüfungsverfahren gemäß Abs. 3 eine Nichteignung des überprüften Kursmodells oder wurde das Überprüfungsverfahren nicht fristgerecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durchgeführt, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Anwendung dieses Kursmodells bis zum Nachweis der Eignung zu untersagen.

4. Abschnitt Sonstige Einrichtungen, Meldepflichten, Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 9 FSG-NV


  1. (1)Absatz einsZur sachverständigen Beratung in Fragen der Nachschulung kann sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses bedienen. Dieser besteht aus je einem Vertreter der zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen und einem nicht stimmberechtigten koordinierenden Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrspsychologie, der den Vorsitz zu führen hat. Institutionen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ermächtigt werden, haben ebenfalls einen Vertreter zur Mitarbeit im Koordinationsausschuss zu entsenden. Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  2. (2)Absatz 2Der verkehrspsychologische Koordinationsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,Beurteilung der regelmäßig durchzuführenden statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, über die Rückfallhäufigkeit nach Absolvierung von Nachschulungen,
    2. 2.Ziffer 2Sicherstellung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen facheinschlägiger Art zur Erlangung und Aufrechterhaltung der verkehrspsychologischen Qualifikationen im Rahmen von Nachschulungen,
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung und Weiterentwicklung von Qualitätskriterien für fachliche, personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen von ermächtigten Einrichtungen für Nachschulungen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur wissenschaftlichen Weiter- und Neuentwicklung verkehrspsychologischer Tätigkeiten.

§ 10 FSG-NV


  1. (1)Absatz einsJede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (Paragraph 5, Absatz 6,) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.
  3. (3)Absatz 3Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres zu melden. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.

§ 11 FSG-NV


§ 11.Paragraph 11,

Die Gebühr für die Teilnahme an einer Nachschulung beträgt pro Teilnehmer

  1. 1.Ziffer einsfür eine Gruppensitzung pro Kurseinheit zwischen 43 und 48 Euro 
  2. 2.Ziffer 2für ein Einzelgespräch pro Kurseinheit zwischen 129 und 144 Euro. 

§ 12 FSG-NV


  1. (1)Absatz einsErmächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß § 6 einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß § 6 nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.Ermächtigte Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung zur Durchführung von Nachschulungen ermächtigt waren, dürfen diese Tätigkeit bis zu sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung weiterhin ausüben. Innerhalb dieser Frist haben sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ermächtigung gemäß Paragraph 6, einzubringen, widrigenfalls die weitere Ausübung der Tätigkeit unzulässig ist. Wurde der Antrag innerhalb der genannten Frist eingebracht, darf die Tätigkeit bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung weiterhin ausgeübt werden. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung gemäß Paragraph 6, nicht erteilt, ist die bisherige Ermächtigung erloschen.
  2. (2)Absatz 2Für Nachschulungen, zu denen sich Personen vor dem 1. August 2024 angemeldet haben, sind die Beträge nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entrichten.

§ 13 FSG-NV


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 7 zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 7, zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 29a bis 29c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 idF BGBl. II Nr. 414/2001, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Paragraphen 29 a bis 29c der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 452/2021 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2021, tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 sowie und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2024 treten am 1. August 2024 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, sowie und Paragraph 12, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024, treten am 1. August 2024 in Kraft.

Nachschulungsverordnung (FSG-NV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV)
StF: BGBl. II Nr. 357/2002

Änderung

BGBl. II Nr. 196/2004 (VfGH)

BGBl. II Nr. 32/2005

BGBl. II Nr. 220/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 24 und 36 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 25/2001 sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 87/2002, wird verordnet: