| Erstmaliger Besuch einer Nachschulung | Wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren |
Nachschulung gemäß §§ 2Nachschulung gemäß Paragraphen 2, oder 4 | mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten | Mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten |
Nachschulung gemäß § 3Nachschulung gemäß Paragraph 3, | mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht | mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht |
Nachschulung gemäß § 4aNachschulung gemäß Paragraph 4 a, | mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten | mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit |
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