§ 10 FSG-NV

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsJede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (§ 5 Abs. 6) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.Jede erfolgreiche Kursteilnahme sowie jede Verweigerung der Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung sowie den dafür maßgeblichen Grund (Paragraph 5, Absatz 6,) ist der Behörde unverzüglich von der ermächtigten Einrichtung zu melden.
  2. (2)Absatz 2Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.Die ermächtigte Einrichtung hat dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle Änderungen im Personalstand der Kursleiter zu melden, insbesondere jene Personen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erfüllen und demnach als Kursleiter tätig werden dürfen.
  3. (3)Absatz 3Die ermächtigte Einrichtung hat im Wege des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anzahl der pro Kalenderjahr durchgeführten Nachschulungen bis zum 1. April des folgenden Kalenderjahres zu melden. Aus dieser Meldung muss zu entnehmen sein, wie viele Nachschulungen pro Kurstyp abgehalten wurden sowie die Anzahl der pro Kurstyp gehaltenen Einzelkurse.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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