§ 6 FSG-NV Ermächtigung

FSG-NV - Nachschulungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsEine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Als Nachschulungsstelle ist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
    2. 2.Ziffer 2Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
    4. 4.Ziffer 4Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß Paragraph 7,,
    5. 5.Ziffer 5Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
    6. 6.Ziffer 6Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß Paragraph 8, Absatz eins,,
    7. 7.Ziffer 7Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
    8. 8.Ziffer 8Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß Paragraph 3,,
    9. 9.Ziffer 9Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
  3. (3)Absatz 3Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Absatz 2, Ziffer 4, vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
    4. 4.Ziffer 4den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.den Meldepflichten gemäß Paragraph 10, nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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