(1) Eine Nachschulung darf nur von einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Befassung des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht, | |||||||||
2. | Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist, | |||||||||
3. | Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen, | |||||||||
4. | Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7, | |||||||||
5. | Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter, | |||||||||
6. | Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1, | |||||||||
7. | Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells), | |||||||||
8. | Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3, | |||||||||
9. | Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit. |
(3) Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. | die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, | |||||||||
2. | nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist, | |||||||||
3. | bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder | |||||||||
4. | den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird. |
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