§ 1 FPG-DV

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und zur Verlängerung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

1.

Flughafen Graz;

2.

Flughafen Innsbruck;

3.

Flughafen Klagenfurt;

4.

Flughafen Linz;

5.

Flughafen Salzburg;

6.

Flughafen Wien-Schwechat.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.09.2017

Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und zur Verlängerung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:

1.

Flughafen Graz;

2.

Flughafen Innsbruck;

3.

Flughafen Klagenfurt;

4.

Flughafen Linz;

5.

Flughafen Salzburg;

6.

Flughafen Wien-Schwechat.

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