§ 171 ForstG

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Behörden haben insbesondere

a)

die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,

b)

Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,

c)

die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,

d)

bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und

e)

den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln.,

f)

Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.

(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.

(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002

(1) Die Behörden haben insbesondere

a)

die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,

b)

Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,

c)

die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,

d)

bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und

e)

den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln.,

f)

Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.

(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.

(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

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