Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §97 Abs1;FinStrG §265 Abs1b idF 2002/I/097;FinStrG §56 Abs2;FinStrG §62 Abs1 idF 2002/I/097;VwRallg;
Rechtssatz: Bescheide werden gemäß § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 97 Abs 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Spruchsenates (Finanzamt) als unbegründet ab. Der mit 15. November 2002 datierte angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 23. Jänner 2003 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Über Rechtsmittel entscheidet gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat als Finanzstraf... mehr lesen...