Norm: BAO §48a Abs1 litbFinStrG §251 Abs2 litbStGB §9 Abs2StGB §310
Rechtssatz: Die Offenbarung von Vorbestrafungen wegen Finanzvergehen eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhändergesellschaft liegt nicht im zwingenden öffentlichen Interesse - welche aus der Rechtsordnung ableitbar sein müßte. Ein einem rechtskundigen Finanzbeamten hierüber unterlaufener Rechtsirrtum vermag diesen nicht zu entschuldigen. Entscheidungstext... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.November 1937 geborene Finanzbeamte (Rat) Mag. Geza A des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt als Anstifter nach §§ 12, 311 StGB. (A) und des Vergehens der Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 251 Abs 1 lit a FinStrG. (B) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, in seiner Funktion als Vorstand des Finanzamts Waidhofen a.d. Thaya A. am 13.Juli 1977 den Betriebsprüfer dieses Finanzamts, Oberrevident Franz B, die Wei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §251 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses trifft nicht den Bescheidadressaten. Entscheidungstexte 1 Ob 137/74 Entscheidungstext OGH 23.10.1974 1 Ob 137/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0086896 Dokumentnummer JJR_19741023_OGH0002_... mehr lesen...
Der Kläger war vom 26. April 1956 bis 16. Dezember 1958 bei der Getränkefirma Franz A. als Leiter der Spirituosenabteilung beschäftigt; er hatte gegen diese Firma eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet und hiezu Angehörigen der zuständigen Finanzbehörde entsprechende Informationen erteilt. Mit der vorliegenden Klage begehrt er von der Republik Österreich eine Belohnung in der Höhe von 5% von jenen Abgaben und Abgabenstrafen, die auf Grund seiner Informationen der Firma A. vo... mehr lesen...
Norm: FinStrG §251 Abs2
Rechtssatz: Anwendung des § 251 Abs 3 FinStrG auch im Zivilprozeß. Entscheidungstexte 5 Ob 138/68 Entscheidungstext OGH 03.07.1968 5 Ob 138/68 Veröff: SZ 41/89 = EvBl 1969/136 S 209 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0086895 Dokumentnummer JJR_19680703... mehr lesen...