Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWerden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Abs. 3), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Absatz 3,), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.
(2)Absatz 2Klagsberechtigt sind die früheren Eigentümer der verfallenen Gegenstände und Personen, deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind.
(3)Absatz 3Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach anzuwenden.Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Paragraphen 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, dem Sinne nach anzuwenden.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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