Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.Soweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
(2)Absatz 2Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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