(1) Soweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
(2) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
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