Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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