Art. 1 § 238 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

a)

gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;

b)

gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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