Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsHat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
(2)Absatz 2Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004 sinngemäß anzuwenden.Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der Paragraphen 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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