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(1) Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so hat das Gericht über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung dersind jene Personen zu entscheiden, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 270/1969, sind dem Sinne nach anzuwendenvom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.
(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die Täter oder andere an der Tat Beteiligte nicht eingeleitet, so hat das Gericht über die Entschädigungspflicht des Bundes nur auf Antrag zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, dem das Verfahren wegen des Finanzvergehens zukäme.
(3) AntragsberechtigtKlagsberechtigt sind die früheren Eigentümer der verfallenen Gegenstände und Personen, deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind.
(3) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach anzuwenden.
(1) Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so hat das Gericht über die Pflicht des Bundes zur Entschädigung dersind jene Personen zu entscheiden, die durch den Verfall vermögensrechtliche Nachteile erlitten haben (Abs. 3). Die Vorschriften des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 270/1969, sind dem Sinne nach anzuwendenvom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.
(2) Wird ein gerichtliches Verfahren gegen die Täter oder andere an der Tat Beteiligte nicht eingeleitet, so hat das Gericht über die Entschädigungspflicht des Bundes nur auf Antrag zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, dem das Verfahren wegen des Finanzvergehens zukäme.
(3) AntragsberechtigtKlagsberechtigt sind die früheren Eigentümer der verfallenen Gegenstände und Personen, deren Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte an den verfallenen Gegenständen nicht anerkannt worden sind.
(3) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die §§ 9 und 12 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach anzuwenden.