Art. 1 § 243 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgenderder Maßgabe:, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.

a)

Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der §§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.

b)

Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ist eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.12.2010

Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit folgenderder Maßgabe:, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.

a)

Im Falle des § 445 Abs. 2 StPO steht die Entscheidung dem Schöffengericht zu, dessen Urteil in sinngemäßer Anwendung der §§ 280 bis 296 StPO zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden kann.

b)

Bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ist eine Entscheidung des Gerichtes über den Verfall nicht zulässig.

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