Art. 1 § 240 FinStrG

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
  2. (2)Absatz 2Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der §§ 79 und 812 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. Nr. 270/1969BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach sinngemäß anzuwenden.Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der Paragraphen 79 und 812 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 270125 aus 1969,2004, dem Sinne nachsinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 11.01.2013
  1. (1)Absatz einsHat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
  2. (2)Absatz 2Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der §§ 79 und 812 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. Nr. 270/1969BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach sinngemäß anzuwenden.Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der Paragraphen 79 und 812 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 270125 aus 1969,2004, dem Sinne nachsinngemäß anzuwenden.

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