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(1) Hat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der §§ 79 und 812 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. Nr. 270/1969BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach sinngemäß anzuwenden.
(1) Hat die Wiederaufnahme Erfolg zugunsten eines Nebenbeteiligten, so ist er vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen, die ihm durch das vorangegangene Verfahren und Urteil entstanden sind. Sein Anspruch gegen den Bund geht auf den Verurteilten, der ihm den Schaden ersetzt hat, oder dessen Rechtsnachfolger über.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften der §§ 79 und 812 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. Nr. 270/1969BGBl. I Nr. 125/2004, dem Sinne nach sinngemäß anzuwenden.