(1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dass
1. | eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder | |||||||||
2. | die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder | |||||||||
3. | unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder | |||||||||
4. | den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird. |
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4) § 29 ist nicht anzuwenden.
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