Art. 1 § 49c FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass
    1. 1.Ziffer einseine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oderunrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
    4. 4.Ziffer 4den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
  3. (3)Absatz 3Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4§ 29 ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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