§ 47 FGG 2019

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 67 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.03.2021 bis 28.05.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

1.

hinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;

2.

hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 67 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;

3.

hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

4.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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