§ 47 FGG 2019 Vollzugsklausel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 19,, der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 67 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 bis 67 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 01.03.2021 bis 28.05.2021
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 19, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich Paragraph 19,, der Bundesminister für Justiz;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 16 Abs. 4 bis 67 und § 17 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 bis 67 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 22 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres undhinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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