§ 15 FeZG

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2023
§ 15.Paragraph 15,

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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