§ 4 EZG

EZG - Einsatzzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.

(2) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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