Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
(2)Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 30.06.2015 bis 31.12.9999
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