§ 2a EZG Gefahrenzuschlag

EZG - Einsatzzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

In Kraft seit 30.06.2015 bis 31.12.9999
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