Gesamte Rechtsvorschrift EZG

Einsatzzulagengesetz

EZG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EZG Anspruch auf Einsatzzulage


  1. (1)Absatz einsEine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsder Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),der Nebengebühren nach den Paragraphen 16,, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86),
    2. 2.Ziffer 2der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, undder Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, und
    3. 3.Ziffer 3des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).des Freizeitausgleiches gemäß Paragraph 49, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
  3. (3)Absatz 3Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.Durch die Einsatzzulage werden bestehende Ansprüche auf monatlich pauschalierte Nebengebühren nach den Paragraphen 18,, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht berührt, sofern die jeweils anspruchsbegründende Tätigkeit auch im Einsatz oder bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes weiter ausgeübt wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

§ 2 EZG Höhe der Einsatzzulage


  1. (1)Absatz einsDie Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 das 3fache,
    2. 2.Ziffer 2bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001 das 2fache,
    des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
  2. (2)Absatz 2Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

§ 2a EZG Gefahrenzuschlag


  1. (1)Absatz einsEin Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 3 EZG Vorbereitung eines Einsatzes


  1. (1)Absatz einsFür die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

§ 4 EZG Auszahlung


  1. (1)Absatz einsGeldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 5 EZG Beginn und Enden des Anspruches


  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf die Einsatzzulage entsteht mit dem Tag der Verfügung des Einsatzes und besteht für die Dauer des Einsatzes.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des Monatsbetrages abzuziehen.

§ 6 EZG Sachleistungen


§ 6.Paragraph 6,

Die Bediensteten haben im Einsatz und bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

§ 7 EZG Verweisungen auf andere Bundesgesetze


§ 7.Paragraph 7,

Soweit in den §§ 1 bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in den Paragraphen eins bis 6 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7a EZG Verjährung


  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. (3)Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 8 EZG Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz einsAuf Personen, deren Einsatz oder deren unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. April 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Einsätze, die nach dem Ablauf des 31. März 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.

§ 9 EZG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 und die Aufhebung des § 8 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, und die Aufhebung des Paragraph 8, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2,, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 und Paragraph 8, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2001, treten mit 1. April 2001 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Aufhebung des § 1 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.Die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Der Langtitel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 2, § 7a samt Überschrift und § 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.Der Langtitel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift und Paragraph 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, treten mit 30. Juni 2015 in Kraft.

§ 10 EZG Vollziehung


§ 10.Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

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