Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Einsatzzulage beträgt für einen Beamten
1.Ziffer einsbei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 das 3fache,
2.Ziffer 2bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WG 2001 das 2fache,
des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.
(2)Absatz 2Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.Für einen Vertragsbediensteten gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach Paragraph 8 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.
In Kraft seit 30.06.2015 bis 31.12.9999
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