§ 2 EZG

EZG - Einsatzzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

1.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 das 3fache,

2.

bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001 das 2fache,

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.

In Kraft seit 30.06.2015 bis 31.12.9999
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