Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Für die Zeit der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gebührt die Einsatzzulage im halben Ausmaß.
(2) Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
In Kraft seit 01.07.1992 bis 31.12.9999
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