§ 34 EZG 2011 CORSIA Kompensationsverpflichtung

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen

1.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und

2.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (§ 43) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.

(2) Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben
    1. a)Litera abis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 2 festgelegte Höhe undbis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 2, festgelegte Höhe und
    2. b)Litera bbis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 3 festgelegte Höhebis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 3, festgelegte Höhe
    Gutschriften gemäß Abs. 5 zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.Gutschriften gemäß Absatz 5, zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Absatz 4, festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:
    1. a)Litera aGutschriften, die von an dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;
    2. b)Litera bGutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;
    3. c)Litera cGutschriften aus einem Abkommen gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG;Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Artikel 11 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG;
    4. d)Litera dGutschriften, die nach Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.Gutschriften, die nach Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 30.12.2021
(1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen

1.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und

2.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (§ 43) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.

(2) Solange eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Anlage oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit der Abgabe der ihren oder seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verzug ist, ist sie oder er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit gelöscht werden.

  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, entsprechend eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG die jährlichen Kompensationsverpflichtungen für Flüge nach, aus und zwischen Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, und für Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und Staaten, die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, für das vergangene Kalenderjahr zu berechnen und hat bis zum 30. November jeden Jahres Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, über die vorläufige Höhe der jeweiligen CORSIA Kompensationsverpflichtung zu unterrichten. Aus dieser Unterrichtung entsteht kein Rechtsanspruch; sie kann in jenen Jahren unterbleiben, in denen keine vorläufige Verpflichtung entsteht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2021 bis 2023 zu berechnen und die Höhe bis zum 30. November 2024 mit Bescheid festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die gesamte und endgültige Höhe der CORSIA Kompensationsverpflichtung einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu berechnen und hat die Höhe bis zum 30. November 2027 mit Bescheid festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, haben
    1. a)Litera abis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 2 festgelegte Höhe undbis zum 31. Jänner 2025 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 2, festgelegte Höhe und
    2. b)Litera bbis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Abs. 3 festgelegte Höhebis zum 31. Jänner 2028 für die in einem Bescheid gemäß Absatz 3, festgelegte Höhe
    Gutschriften gemäß Abs. 5 zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.Gutschriften gemäß Absatz 5, zu löschen und die Löschung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Form nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Abs. 4 festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können die folgenden Gutschriften nutzen, um der in Absatz 4, festgelegten Verpflichtung zur Löschung von Gutschriften nachzukommen, sofern diese in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 a, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG angeführt sind:
    1. a)Litera aGutschriften, die von an dem Mechanismus nach Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;Gutschriften, die von an dem Mechanismus nach Artikel 6, Absatz 4, des Übereinkommens von Paris teilnehmenden Vertragsparteien autorisiert wurden;
    2. b)Litera bGutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;Gutschriften, aus einem in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 12, Absatz 8, der Richtlinie 2003/87/EG genannten Gutschriftenprogrammen stammen;
    3. c)Litera cGutschriften aus einem Abkommen gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG;Gutschriften aus einem Abkommen gemäß Artikel 11 a, Absatz 5, der Richtlinie 2003/87/EG;
    4. d)Litera dGutschriften, die nach Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.Gutschriften, die nach Artikel 24 a, der Richtlinie 2003/87/EG für Projekte auf Unionsebene erteilt wurden.

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