Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes. Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.
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