Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:
1. | Vorausinformationen gemäß § 5, | |||||||||
2. | schriftliche Informationen gemäß § 6, | |||||||||
3. | die Jahresvorschau gemäß § 7, | |||||||||
4. | Unterrichtungen gemäß § 8, | |||||||||
5. | Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG, | |||||||||
6. | Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG, | |||||||||
7. | Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG, | |||||||||
8. | Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG, | |||||||||
9. | Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und | |||||||||
10. | Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat. |
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