§ 3 EU-InfoG

EU-InfoG - EU-Informationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

1.

Vorausinformationen gemäß § 5,

2.

schriftliche Informationen gemäß § 6,

3.

die Jahresvorschau gemäß § 7,

4.

Unterrichtungen gemäß § 8,

5.

Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,

6.

Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,

7.

Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,

8.

Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,

9.

Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und

10.

Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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