§ 3 EU-InfoG Von österreichischen Organen erstellte Dokumente

EU-InfoG - EU-Informationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. 1.Ziffer einsVorausinformationen gemäß § 5,Vorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Informationen gemäß § 6,schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
  3. 3.Ziffer 3die Jahresvorschau gemäß § 7,die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
  4. 4.Ziffer 4Unterrichtungen gemäß § 8,Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
  5. 5.Ziffer 5Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
  6. 6.Ziffer 6Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
  7. 7.Ziffer 7Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
  8. 8.Ziffer 8Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
  9. 9.Ziffer 9Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. 10.Ziffer 10Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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