Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDer/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
(2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.Die Informationen nach Absatz eins, sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
(3)Absatz 3Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
1.Ziffer einsBezeichnung des Dokuments,
2.Ziffer 2Inhalt des Vorhabens,
3.Ziffer 3Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,
4.Ziffer 4Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,
5.Ziffer 5Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,
6.Ziffer 6bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und
7.Ziffer 7Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.
(4)Absatz 4Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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