Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.Die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
(2)Absatz 2Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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