Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsGleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer einsBezeichnung des Dokuments,
2.Ziffer 2Materiencode,
3.Ziffer 3Titel,
4.Ziffer 4Autor/in,
5.Ziffer 5Adressat/in,
6.Ziffer 6Übermittler/in,
7.Ziffer 7Sprache,
8.Ziffer 8Datum des Dokuments,
9.Ziffer 9Status des Dokuments,
10.Ziffer 10Dokumentart,
11.Ziffer 11Klassifikation.
(2)Absatz 2Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Ziffer 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß Paragraph 9, die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:
1.Ziffer einsübermittelndes Organ,
2.Ziffer 2Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.
(3)Absatz 3Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:
1.Ziffer einsZuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
2.Ziffer 2Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
3.Ziffer 3Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und
4.Ziffer 4Stand der Verhandlungen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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