Gesamte Rechtsvorschrift EU-InfoG

EU-Informationsgesetz

EU-InfoG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EU-InfoG


  1. (1)Absatz einsUm den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Art. 23f Abs. 3 B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.Um den Informationsfluss zwischen den jeweils zuständigen Bundesminister/innen und dem Nationalrat und dem Bundesrat zu optimieren, regelt dieses Bundesgesetz in Ausführung des Artikel 23 f, Absatz 3, B-VG weitere Unterrichtungsverpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Parlamentsdirektion führt zur Information des Nationalrates, des Bundesrates und der Öffentlichkeit sowie der Landtage und der Sozialpartner über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union nach Maßgabe
    1. 1.Ziffer einsdes § 10,des Paragraph 10,,
    2. 2.Ziffer 2des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie
    3. 3.Ziffer 3der Geschäftsordnung des Bundesrates
    eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Art. 23e bis 23j B-VG und gemäß §§ 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.eine Datenbank, die den Zugang zu den von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in gemäß Artikel 23 e bis 23j B-VG und gemäß Paragraphen 2 und 3 sowie von Organen der Europäischen Union übermittelten Dokumenten gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in trägt dafür Sorge, dass die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt, gemäß den Bestimmungen des B-VG oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gewährleistet ist.

§ 2 EU-InfoG Europäische Dokumente


  1. (1)Absatz einsDer/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.
  2. (2)Absatz 2Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.
  3. (3)Absatz 3Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß § 1 Abs. 2.Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 3.Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Absatz eins bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß Paragraph eins, Absatz 3,

§ 3 EU-InfoG Von österreichischen Organen erstellte Dokumente


§ 3.Paragraph 3,

Der/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich jene Dokumente, die dem Zwecke der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates dienen. Diese umfassen:

  1. 1.Ziffer einsVorausinformationen gemäß § 5,Vorausinformationen gemäß Paragraph 5,,
  2. 2.Ziffer 2schriftliche Informationen gemäß § 6,schriftliche Informationen gemäß Paragraph 6,,
  3. 3.Ziffer 3die Jahresvorschau gemäß § 7,die Jahresvorschau gemäß Paragraph 7,,
  4. 4.Ziffer 4Unterrichtungen gemäß § 8,Unterrichtungen gemäß Paragraph 8,,
  5. 5.Ziffer 5Unterrichtungen gemäß Art. 23e Abs. 2 B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG,
  6. 6.Ziffer 6Äußerungen gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG,Äußerungen gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG,
  7. 7.Ziffer 7Vorschläge gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG,Vorschläge gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG,
  8. 8.Ziffer 8Unterrichtungen gemäß Art. 23i Abs. 3 letzter Satz B-VG,Unterrichtungen gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, letzter Satz B-VG,
  9. 9.Ziffer 9Berichte über Sitzungen des Europäischen Rates oder Rates und
  10. 10.Ziffer 10Berichte über Sitzungen von vorbereitenden Gremien des Rates und des Europäischen Rates, an denen ein/e Vertreter/in Österreichs teilgenommen hat.

§ 4 EU-InfoG Formelle Angaben


  1. (1)Absatz einsGleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Dokuments,
    2. 2.Ziffer 2Materiencode,
    3. 3.Ziffer 3Titel,
    4. 4.Ziffer 4Autor/in,
    5. 5.Ziffer 5Adressat/in,
    6. 6.Ziffer 6Übermittler/in,
    7. 7.Ziffer 7Sprache,
    8. 8.Ziffer 8Datum des Dokuments,
    9. 9.Ziffer 9Status des Dokuments,
    10. 10.Ziffer 10Dokumentart,
    11. 11.Ziffer 11Klassifikation.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß § 2 Abs. 4 und § 3 Z 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß § 9 die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Ziffer 9 und 10 sind zumindest die folgenden Angaben zu übermitteln, sofern gemäß Paragraph 9, die Übermittlung des jeweiligen Dokuments automationsunterstützt zu erfolgen hat:
    1. 1.Ziffer einsübermittelndes Organ,
    2. 2.Ziffer 2Dokumentennummer jenes Dokuments, auf das sich das übermittelte Dokument bezieht, wie Tagesordnung oder in der Sitzung behandelte Vorlage.
  3. (3)Absatz 3Vom/von der zuständigen Bundesminister/in können ferner folgende Informationen angegeben werden:
    1. 1.Ziffer einsZuständigkeit nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union,
    3. 3.Ziffer 3Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union und
    4. 4.Ziffer 4Stand der Verhandlungen.

§ 5 EU-InfoG Vorausinformation


§ 5.Paragraph 5,

Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten unterrichtet den Nationalrat und den Bundesrat halbjährlich über die von dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in bekannt gegebenen Vorhaben der Europäischen Union, zu welchen in den jeweils folgenden sechs Monaten die Aufnahme von Verhandlungen im Rat zu erwarten ist, sofern diese Vorhaben

  1. 1.Ziffer einszu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union führen oder
  2. 2.Ziffer 2einem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i und Art. 23j B-VG unterliegen odereinem besonderen Mitwirkungsrecht des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i und Artikel 23 j, B-VG unterliegen oder
  3. 3.Ziffer 3einer besonderen Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 2 B-VG unterliegen odereiner besonderen Informationspflicht nach Artikel 23 e, Absatz 2, B-VG unterliegen oder
  4. 4.Ziffer 4Beschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Art. 82 Abs. 2 lit. d AEUV, Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3 AEUV und Art. 86 Abs. 4 AEUV sind oderBeschlüsse zur Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nach Artikel 82, Absatz 2, Litera d, AEUV, Artikel 83, Absatz eins, UAbs. 3 AEUV und Artikel 86, Absatz 4, AEUV sind oder
  5. 5.Ziffer 5die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV zum Ziel haben oderdie Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20, EUV zum Ziel haben oder
  6. 6.Ziffer 6Verhandlungsmandate für die Kommission hinsichtlich völkerrechtlicher Verträge betreffen oder
  7. 7.Ziffer 7Verhandlungsrichtlinien für die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik oder
  8. 8.Ziffer 8für die Republik Österreich von besonderer Bedeutung sind.

§ 6 EU-InfoG Schriftliche Information


  1. (1)Absatz einsDer/die zuständige Bundesminister/in übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat eine schriftliche Information, sofern diese nach den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates angefordert wird. Zu einem Entwurf einer Tagesordnung von Sitzungen des Europäischen Rates oder des Rates muss keine schriftliche Information übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.Die Informationen nach Absatz eins, sind nach rechtzeitiger Anforderung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates oder Bundesrates binnen vierzehn Tagen, jedenfalls jedoch zwei Tage vor der geplanten Behandlung, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Eine schriftliche Information enthält Ausführungen zu den folgenden Punkten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Dokuments,
    2. 2.Ziffer 2Inhalt des Vorhabens,
    3. 3.Ziffer 3Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates,
    4. 4.Ziffer 4Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung,
    5. 5.Ziffer 5Position des/der zuständigen Bundesminister/in samt kurzer Begründung,
    6. 6.Ziffer 6bei Gesetzesvorhaben: Angaben zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und
    7. 7.Ziffer 7Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan.
  4. (4)Absatz 4Eine schriftliche Information kann außerdem eine Begründung der Nichteignung zur Veröffentlichung und Ausführungen über Informationssicherheitserfordernisse gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates über den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union enthalten.

§ 7 EU-InfoG Jahresvorschau


§ 7.Paragraph 7,

Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes. Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.

§ 8 EU-InfoG Unterrichtung hinsichtlich Klagen wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip


§ 8.Paragraph 8,

Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Art. 23h Abs. 1 B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat und den Bundesrat durch Übermittlung von Schriftsätzen, Berichten über mündliche Verhandlungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens. Beschließt der Nationalrat oder Bundesrat, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gemäß Artikel 23 h, Absatz eins, B-VG wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird, so unterrichtet das Bundeskanzleramt den Nationalrat und den Bundesrat durch Übermittlung von Schriftsätzen, Berichten über mündliche Verhandlungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 oder der Geschäftsordnung des Bundesrates regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens.

§ 9 EU-InfoG Übermittlung und Behandlung


  1. (1)Absatz einsDie Übermittlungen gemäß §§ 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.Die Übermittlungen gemäß Paragraphen 2 bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.
  2. (2)Absatz 2EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.
  3. (3)Absatz 3Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß § 3, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß Paragraph 3,, die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

§ 10 EU-InfoG EU-Datenbank


  1. (1)Absatz einsDie Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.Die Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.

§ 11 EU-InfoG Informationssicherheit


  1. (1)Absatz einsIm Bereich der Organe der Gesetzgebung ist die Informationssicherheit unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Der Zugang zu Dokumenten im Sinne dieses Bundesgesetzes wird entsprechend den Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates gewährt.

§ 12 EU-InfoG Verpflichtung zur Übermittlung


  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.Die Übermittlung formeller Angaben gemäß Paragraph 4, erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch II bekannt.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt II bekannt.Die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 erfolgt nach Schaffung der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Parlamentsdirektion. Der Bundeskanzler gibt diesen Tag nach Notifizierung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates im Bundesgesetzblatt römisch II bekannt.

§ 13 EU-InfoG Inkrafttreten


§ 13.Paragraph 13,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten