Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
1.Ziffer einselektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,
2.Ziffer 2elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,
3.Ziffer 3ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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