Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für
1. | elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung, | |||||||||
2. | elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung, | |||||||||
3. | ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung. |
0 Kommentare zu § 8 ESV 2012