§ 16 ESV 2012 Schlussbestimmungen

ESV 2012 - Elektroschutzverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung oder Änderung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen, sofern nicht für die betreffende elektrische Anlage in einer Verordnung oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, etwas Anderes normiert ist.Hinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung oder Änderung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen, sofern nicht für die betreffende elektrische Anlage in einer Verordnung oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, etwas Anderes normiert ist.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Z 1 und 2 gilt nur für elektrische Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden.Paragraph 8, Ziffer eins und 2 gilt nur für elektrische Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden.
  3. (3)Absatz 3Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass §§ 16 und 21 Abs. 4 sowie in § 21 Abs. 5 und 6 die Verweise auf Abs. 4 der gemäß § 119 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten.Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass Paragraphen 16 und 21 Absatz 4, sowie in Paragraph 21, Absatz 5, und 6 die Verweise auf Absatz 4, der gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten.
  4. (4)Absatz 4Es wird festgestellt, dass die gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) weiter geltende Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft tritt.Es wird festgestellt, dass die gemäß Paragraph 196, Absatz eins, Ziffer 7, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, (MinroG) weiter geltende Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,, als Arbeitnehmerschutzvorschrift mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft tritt.
  5. (5)Absatz 5Durch § 7 Abs. 5 werden Punkt 3.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/104/EWG sowie Punkt 4.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/91/EWG umgesetzt.Durch Paragraph 7, Absatz 5, werden Punkt 3.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/104/EWG sowie Punkt 4.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/91/EWG umgesetzt.
  6. (6)Absatz 6§ 5 Z 3 und § 9 Abs. 1 Z 2 treten ein Jahr nach dem in Abs. 7 genannten Zeitpunkt in Kraft.Paragraph 5, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, treten ein Jahr nach dem in Absatz 7, genannten Zeitpunkt in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2003,, außer Kraft.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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