(1) Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
1. | Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes | |||||||||
2. | Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz) | |||||||||
3. | Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) | |||||||||
4. | gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes | |||||||||
5. | gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel. |
(2) Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
1. | Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, | |||||||||
2. | Funktionsprüfung, | |||||||||
3. | gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms, | |||||||||
4. | gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes. |
0 Kommentare zu § 10 ESV 2012