Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei elektrischen Anlagen müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
1.Ziffer einsSichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
2.Ziffer 2Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
3.Ziffer 3Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
4.Ziffer 4gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
5.Ziffer 5gegebenenfalls Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
(2)Absatz 2Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach §§ 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:Bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln müssen die Prüfungen nach Paragraphen 8 und 9 zumindest folgende Inhalte umfassen:
1.Ziffer einsSichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
2.Ziffer 2Funktionsprüfung,
3.Ziffer 3gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms,
4.Ziffer 4gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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