Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
2.Ziffer 2in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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