§ 3 ESV 2012 Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren)

ESV 2012 - Elektroschutzverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre betriebsmäßig unter Spannung stehenden Teile entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht

1.

in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten,

2.

in Sonderfällen, in denen die anerkannten Regeln der Technik dies erlauben.

In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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