Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
1.Ziffer einsFreischalten,
2.Ziffer 2gegen Wiedereinschalten sichern,
3.Ziffer 3Spannungsfreiheit feststellen,
4.Ziffer 4Erden und Kurzschließen:
a)Litera ain Hochspannungsanlagen jedenfalls,
b)Litera bin Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
5.Ziffer 5benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
(2)Absatz 2Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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