(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält:
1. | Prüfdatum, | |||||||||
2. | Name des Prüfers/der Prüferin, | |||||||||
3. | Anschrift des Prüfers/der Prüferin oder Bezeichnung und Anschrift der prüfenden Stelle, | |||||||||
4. | Unterschrift des Prüfers/der Prüferin, | |||||||||
5. | Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden, | |||||||||
6. | die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes. |
(2) Schaltpläne und Unterlagen für die elektrische Anlage sowie Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme (§ 8) sind bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage oder Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren. Über wiederkehrende Prüfungen (§ 9) sind jeweils zumindest die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Prüfintervall jedoch mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung ausreichend.
(3) Die Prüfbefunde für elektrische Anlagen oder deren Kopien müssen in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle, die Prüfbefunde für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen am Einsatzort des elektrischen Betriebsmittels einsehbar sein. Bei nicht besetzten Anlagen müssen die Prüfbefunde bei der dieser Anlage zugeordneten Stelle einsehbar sein.
(4) Abs. 3 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, an denen eine Prüfplakette angebracht ist, die
1. | das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist, | |||||||||
2. | eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des elektrischen Betriebsmittels aufweist, | |||||||||
3. | unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist, | |||||||||
4. | an gut sichtbarer Stelle am elektrischen Betriebsmittel angebracht ist. |
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