Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
1.Ziffer einsNullung,
2.Ziffer 2Fehlerstrom-Schutzschaltung,
3.Ziffer 3Isolationsüberwachungssystem,
4.Ziffer 4Schutzisolierung,
5.Ziffer 5Schutzkleinspannung,
6.Ziffer 6Funktionskleinspannung,
7.Ziffer 7Schutztrennung,
8.Ziffer 8Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
a.Litera avor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
b.Litera bnach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondereAbsatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
1.Ziffer einsBetriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
2.Ziffer 2Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
3.Ziffer 3Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
4.Ziffer 4Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
(3)Absatz 3Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein. Bei Untertagebauarbeiten muss zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondereAbweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
1.Ziffer einsNullung,
2.Ziffer 2Fehlerstrom-Schutzschaltung,
3.Ziffer 3Schutzisolierung,
4.Ziffer 4Schutzkleinspannung,
5.Ziffer 5Schutztrennung.
In Kraft seit 01.03.2012 bis 31.12.9999
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