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5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
1. | für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von | |||||||||
2. | für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von | |||||||||
3. | für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von |
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S7 300 Euro steuerfrei.
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
1. | für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von | |||||||||
2. | für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von | |||||||||
3. | für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von |
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S7 300 Euro steuerfrei.