§ 14 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999

5. Befreiungen und Ermäßigungen.

§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:

1.

für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S2 200 Euro,

2.

für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S440 Euro,

3.

für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S110 Euro.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S110 Euro.

(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S7 300 Euro steuerfrei.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 21.12.1985 bis 26.06.2001

5. Befreiungen und Ermäßigungen.

§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:

1.

für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S2 200 Euro,

2.

für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S440 Euro,

3.

für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S110 Euro.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S110 Euro.

(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S7 300 Euro steuerfrei.

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