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Die (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung isterworben.
(2) Die Pfändung kann nur dann vorzunehmen, wenn und soweitfür eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze desziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekanntzu leistenden Nebengebühren ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen nicht notwendig.
Die (1) Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung isterworben.
(2) Die Pfändung kann nur dann vorzunehmen, wenn und soweitfür eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze desziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekanntzu leistenden Nebengebühren ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen nicht notwendig.