§ 84a EO Verwertung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 84a.Paragraph 84 a,

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

  1. (1)Absatz einsMit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
  3. 1.Ziffer einsauf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
  4. 2.Ziffer 2auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
  5. 3.Ziffer 3auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.10.1995 bis 01.01.2017
§ 84a.Paragraph 84 a,

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind

  1. (1)Absatz einsMit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, hat das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten.
  3. 1.Ziffer einsauf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
  4. 2.Ziffer 2auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
  5. 3.Ziffer 3auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.

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