§ 54e EO Einstellung der Exekution

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn

1.

der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oder

2.

der Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchte Nebengebühren oder Kosten, übereinstimmt.

(2) Tritt der Einstellungsgrund nur hinsichtlich eines Teils der Exekution ein, so ist diese verhältnismäßig einzuschränken.

In Kraft seit 01.09.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54e EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54e EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

36 Entscheidungen zu § 54e EO


Entscheidungen zu § 54e EO


Entscheidungen zu § 54e Abs. 1 EO

18

Entscheidungen zu § 54e Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54e EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54e EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54d EO
§ 54f EO