(1) Die im Exekutionsverfahren vorkommenden Anträge können, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mittels Schriftsatzes angebracht oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden. Wird ein Antrag mündlich vorgebracht, so hat das Gericht die zur Stellung eines dem Gesetz entsprechenden Antrages nötige Anleitung zu geben.
(2) Exekutionsanträge und andere Schriftsätze sind in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Halbschriften zu überreichen. Die Zustellung von Ausfertigungen von Schriftsätzen an die Gegner kann entfallen, wenn der Inhalt des Schriftsatzes in der Erledigung des Gerichts vollständig wiedergegeben wird. Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes sind dem Gegner nicht zuzustellen.
(3) Eine Abschrift des Protokolles über einen mündlich vorgebrachten Antrag ist dem Gegner bei der Mitteilung des Beschlusses nur dann zuzustellen, wenn das Protokoll für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des gefassten Beschlusses wesentliche aus dem Beschlusse selbst nicht ersichtliche Angaben enthält.
0 Kommentare zu § 53 EO